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Entgeltoptimierungen jetzt noch attraktiver
Kompensation des Arbeitslosengeldes
ENTGELTOPTIMIERUNG
Die bisherigen Modelle wurden zum 1. April 2012 neu geordnet und für Unternehmer stark verbessert. Der Sachbezug ARGUS ist nun Teil der Honorarvereinbarung, zudem kann EBS Office auch die Abwicklung der Restauirantschecks ab sofort übernehmen.
![]() © Gerd Altmann / AllSilhouettes.com / pixelio.de |
Sozialversicherung
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Die Regelung der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht findet sich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Nachteile in der Sozialversicherung
Wie in unserem Beispiel der Nettolohnoptimierung aufgezeigt, hat eine Nettolohnoptimierung die Verminderung des Bruttoentgelts zur Folge. Zwar steigt das verfügbare Nettoentgelt durch steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungsbausteine (ggf. als Barmitteläquivalent), doch die Befreiung der Sozialversicherung hat in Bezug auf die Ansprüche aus den Zweigen der Sozialversicherung negative Konsequenzen für Arbeitnehmer. Durch ein geringeres Bruttoentgelt können die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Bezug von Krankengeld, sowie beim Arbeitslosengeld, sinken.
Lösung EBS Office
Damit dem Arbeitnehmer in den Sozialversicherungszweigen keine Nachteile entstehen, ist es für die EBS Office bei der Umsetzung einer Nettolohnoptimierung unabdingbar, daß diese durch den Unternehmer ausgeglichen werden. Dabei steht dem Unternehmer die freie Wahl, in welcher Form die Nachteile ausgeglichen werden. Dies kann z.B. im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung sein, oder im Falle des Krankengeldes der Abschluss einer sog. Krankentagegeldversicherung.
Win-Win Situation
Eine Umsetzung ohne Ausgleich führt EBS Office nicht durch, denn durch eine Nettolohnoptimierung profitieren sowohl Unternehmen, als auch Arbeitnehmer - das Unternehmen reduziert signifikant die Personalkosten und der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug ein höheres Nettoentgelt. Insofern ist es für EBS Office eine Selbstverständlichkeit, daß dem Arbeitnehmer entstehende Nachteile durch den Unternehmer ausgeglichen werden.
Sozialversicherungsträger
Immer wieder kommt es vor, dass die Sozialversicherungsträger (i.d.R. Krankenkasse und/oder Deutsche Rentenversicherung) eine Nettolohnoptimierung als "Gestaltungsmissbrauch" deklarieren. Doch die Vorschriften des SGB IV sind eindeutig. Zwar gelten auch die Vergütungsbausteine im Sinne des SGB IV § 14 Absatz 1 als Arbeitsentgelt, jedoch besagt die Verordnungsermächtigung (SGB IV, § 17 Absatz 1): "...dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,...". Weiter heisst es: "Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen."
Vereinfacht ausgedrückt besagen diese Regelungen, dass zusätzlich zum Arbeitsentgelt entrichtete Vergütungsbausteine somit sozialversicherungsfrei sind - ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.
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